Das Dossier ACTA und der umstrittene Artikel 27

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Das Dossier ACTA und der umstrittene Artikel 27

 
 

Der Rat der EU veröffentlichte eine übersetzte Version des ACTA-Dossiers. Der Artikel 27 befasst sich im Besonderen mit der Rechtsdurchsetzung im Internet. Die ungenauen Formulierungen über die Vorgehensweise bei Verletzung des Datenschutzes geben nach wie vor, Anlass zur Kritik.

 

(06. 02. 2012; 12:00) Ende Jänner wurde von Vertretern der EU und 22 Ländern, darunter neben Österreich, Frankreich, Griechenland, Ungarn und Großbritannien, das Anti-Counterfeiting Trade Agreement, ACTA, unterzeichnet. Mit dem Abkommen soll es erleichtert werden, international Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen und Produktpiraterie vornehmen zu können.

Nachdem bekannt wurde, welche Mittel zum Einsatz kommen sollten und vor allem auch wie dieses Gesetz entstand, wurden massive Proteste laut. In erster Linie sehen Kritiker die Gefahr darin, dass durch ACTA die Überwachung der Netze erzwungen werden kann. Dadurch wären nicht nur die Grundrechte auf Informations- und Redefreiheit gefährdet, sondern auch die Produktion von Generika bei Medikamenten.

Das veröffentlichte Dossier bestätigt vor allem die Vorwürfe der ungenauen Formulierungen, die viel Raum für Auslegung des Gesetzes lassen. Auf der einen Seite sollen Rechtsbehelfe zum Schutz des Geistigen Eigentums wirksam werden, aber auf der anderen Seite sollen die Grundrechte beachtet werden. Wie diese entgegen gesetzten Interessen gegeneinander abgewogen werden sollen, wird in dem betreffenden Artikel 27 nicht erläutert.

 

ARTIKEL 27 - Durchsetzung im digitalen Umfeld

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die in den Abschnitten 2 (Zivilrechtliche Durchsetzung) und 4 (Strafrechtliche Durchsetzung) aufgeführten Durchsetzungsverfahren in ihrem Recht vorgesehen werden, damit wirksam gegen jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im digitalen Umfeld erfolgt, vorgegangen werden kann; dies umfasst auch Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.

(2) Über die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus gelten die Durchsetzungsverfahren der jeweiligen Vertragspartei auch bei der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten über digitale Netze, was gegebenenfalls die widerrechtliche Nutzung von Mitteln zur Weiterverbreitung zu rechtsverletzenden Zwecken einschließt. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindert werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden[1].

(3) Jede Vertragspartei ist bestrebt, Kooperationsbemühungen im Wirtschaftsleben zu fördern, die darauf gerichtet sind, Verstöße gegen Marken, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wirksam zu bekämpfen und gleichzeitig den rechtmäßigen Wettbewerb und – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre zu beachten.

(4) Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre zuständigen Behörden dazu ermächtigen, einem Online-Diensteanbieter gegenüber anzuordnen, einem Rechteinhaber unverzüglich die nötigen Informationen zur Identifizierung eines Abonnenten offenzulegen, dessen Konto zur mutmaßlichen Rechtsverletzung genutzt wurde, falls dieser Rechteinhaber die Verletzung eines Marken-, Urheber- oder verwandten Schutzrechts rechtsgenügend geltend gemacht hat und die Informationen zu dem Zweck eingeholt werden, diese Rechte zu schützen oder durchzusetzen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindern werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden.

 

Der Vorwurf der Willkür und Möglichkeit zur freien Auslegung ist in diesem Falle durchaus berechtigt. Die aufgeweichten Formulierungen liegen vor allem den jahrelangen Verhandlungen zu ACTA zugrunde. Man musste mehrmals den Gesetzestext aufgrund von Beschwerden ändern.

Proteste gibt es auch von vielen Seiten, bezüglich des Zustandekommens von ACTA. Der Entwurf wurde generell im Geheimen verhandelt. Zudem wurde bewusst der Weg über bereits bestehende Organisationen wie die World Trade Organisation oder die World Intellectual Property umgangen. Sollte ACTA ratifiziert werden, kann man davon ausgehen, dass ein Weg geebnet wurde, wie man Gesetze an der Bevölkerung vorbei, beschließt.

Zudem wird bei Art und Umfang der Pflichten eingehend darauf hingewiesen, dass sich alle teilnehmenden Länder dazu verpflichten ihre bestehenden Urheberrechtsgesetze ACTA anzupassen. Artikel 2, Absatz 1 beschreibt außerdem, dass es jeder Vertragspartei freisteht, die Umsetzung dieses Übereinkommens in ihrem Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeigneten Methode festzulegen.

Ein eigener ACTA-Ausschuss der Empfehlungen zur Umsetzung und Durchführung des Abkommens aussprechen soll, ist zwar geplant, aber wer in diesem Gremium sitzen soll, ist nicht genauer definiert.

Link zu PDF ACTA

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