Erste Einschätzungen zu Apple vs Samsung

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Erste juristische Einschätzungen zu Apple vs Samsung

 

Deutsche Rechtsanwälte schätzen die Chancen für Apple nicht als besonders hoch ein, den Bann gegen Samsungs Tablet aufrechterhalten zu können. Dazu seien die Voraussetzungen wie Neuheit und Eigenart nicht oder nicht ausreichend gegeben.

 

(11.8.2011, 08:15) Das Landgericht Düsseldorf hat bekanntlich zunächst "nur" eine einstweilige Verfügung erlassen, bei der etwaige Argumente von Samsung noch gar nicht gehört worden sind. Da sich dieses Urteil auf ein Geschmacksmuster stützt, das bei der europäischen Agentur OHIM registriert wurde, gilt der Schutz für ganz Europa, ausgenommen die Niederlande wo ein eigenes Verfahren von Apple gegen Samsung derzeit läuft.

Samsung wird nun aller Voraussicht nach Widerspruch gegen die Verfügung einlegen, auf den eine mündliche Verhandlung folgt. Danach wird das LG Düsseldorf entscheiden, ob die Verfügung aufrecht erhalten bleibt oder aufgehoben wird. Wobei angeblich der selbe Richter zu entscheiden hat.

Auf seiner Facebook Unternehmensseite Web 2.0, Social Media & Recht gibt nun Rechtsanwalt Carsten Ulbricht, Partner der Kanzlei Diem & Partner in Stuttgart, seine Einschätzung zum weiteren Verlauf ab. Ulbricht berät rechtlich zu allen Themen des Internet, insbesondere Social Media, ECommerce und Enterprise 2.0.

„Wesentliche Argumente von Samsung werden sein, dass die notwendigen Schutzvoraussetzungen für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, auf das sich Apple stützt, nicht gegeben sind.

Ein Geschmacksmuster entfaltet nur Schutz, wenn eine entsprechende Neuheit vorliegt, d.h. vor dem Anmeldetag kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder auf den Markt gebracht worden ist

Darüber hinaus muss die Gestaltung eine hinreichende Eigenart aufweisen. Es muss also ein Design vorliegen, das sich von vorbekannten Mustern unterscheidet.

Beide Schutzvoraussetzungen kann man beim iPad zumindest diskutieren.

Ich halte es für wahrscheinlich, dass das LG Düsseldorf die Verfügung aufhebt, weil eine der beiden Schutzvoraussetzungen des Gemeinschaftsgeschmacksmusters (oder beide) verneint werden.“

Die Neuheit ist auch deshalb schon nicht gegeben, da es Tablets am Markt ja nun schon seit 10 Jahren oder länger am Markt gibt und zwar von allen namhaften Herstellern.Diese Tablets waren nach den Prinzipien gebaut, die Apple nun als einzigartig für sein iPad anführt (viereckig, flach, abegerundete Ecken, etc). Von Neuheit also keine Rede.

In der Mobilfunk- und Computerbranche sind aber 4 Wochen – sollte das Landgericht in der Zeit tatsächlich zu einer Entscheidung kommen – eine lange Zeit. Und auch für potenzielle Kunden, die bereits ihre Bestellungen abgegeben hatten und sich nun auf die Auslieferung in der nächsten Woche gefreut haben, ist es ein schwacher Trost, dass irgendwann auch die deutsche Gerichtsbarkeit begreifen wird, dass das Design eines Tablets bestimmten Regeln zu folgen hat. Die anderen Hersteller können wohl nicht mit ovalen oder dreieckigen Tablets auf den Markt kommen, nur um sich von Apple zu unterscheiden. Das Netz ist derzeit voll mit Postings von Usern in diesem Sinne und die Empörung über Apple groß.

In Google+ und in Facebook finden sich Postings wie dieses: „Daimler Benz erwägt Einstweilige Verfügung gegen VW, BMW, Toyota, GM … Vorgenannte Fahrzeughersteller sollen mit einem globalen Verkaufsstopp daran gehindert werden, weiterhin vierrädrig gummibereifte Kraftfahrzeuge an den internationalen Märkten anzubieten. Die Daimler AG beruft sich dabei auf den "Benz Patent Wagen Nr.1" aus dem Jahre 1886.“

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Reaktionen auf diesen Artikel



Wiener, 11.08.2011
patentieren kann man in den USA
...auch ein hölzernes Schneidbrett, wenn die Neuheit daraus besteht, daß eine Seite rund geschnitten ist, damit es als Seitenbrett eine Kugelgrillers paßt - eine eine einzigartige Denkleistung, die bei uns Lehrlinge erbringen.
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