(Wien, 14.8.2010) Zwei Unternehmen, die über Apps für das iPhones unter anderem Kirschkerne verkaufen, stritten vor Gericht um die Rahmenbedingungen unter denen das zu geschehen hat. Insbesondere monierte die Klägerin, als frühere Arbeitgeberin der Beklagten, dass die gesetzlichen Regelungen über Verkäufe via Internet nicht eingehalten worden seien und das verstoße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und das Konsumentenschutzgesetz.
Insbesondere wurde beklagt, dass
1. ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf das Bestehen eines Widerrufs-bzw. Rückgaberechts, sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausführung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, demgegenüber der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hinzuweisen und/oder
2. ohne den Preisen räumlich zugeordnet anzugeben, dass die genannten Preise die Mehrwertsteuer enthalten,
3. ein Impressum fehle.
Das Oberlandesgericht Hamm gab in dem eben veröffentlichten Urteil der Klägerin Recht und bestätigte das die gesetzlichen Vorgaben natürlich auch für Angebote über mobile Geräte gilt, egal ob dies via Apps oder für mobile Browser optimierte Websites geschieht.
Da österreichische Gerichte üblicherweise der deutschen Judikatur folgen, ist anzunehmen, dass diese Anforderungen auch in Österreich gelten.
Bei einem Kauf durch österreichische Konsumenten ist auch die österreichische Mehrwertsteuer auszuweisen und in Österreich abzuführen. Daran, dass dies ordnungsgemäß erfolgt und nicht etwa die Mehrwertsteuer für ein anderes Land einkassiert wird, wurden immer wieder Zweifel geäußert.
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