Die verdachtsunabhängige Speicherung von Kommunikationsdaten ist verfassungswidrig – das stellte nun auch der tschechische Verfassungsgerichtshof fest. Das ist bereits das dritte derartige Urteil nach Deutschland und Rumänien.
(31.3.2011, 19:20) Vor gut einem Jahr kippte der deutsche Verfassungsgerichtshof die vom Bundestag beschlossene Variante der Umsetzung der umstrittenen EU-Richtlinie. Das deutsche Oberstgericht stellte Unvereinbarkeit mit dem Telekommunikationsgesetz fest und legte für eine allfällige Neufassung die Latte ziemlich hoch.
Auch der rumänische Verfassungsgerichtshof stellte im Oktober 2009 fest, dass das dort beschlossene Gesetz die Menschrechtskonvention verletzt. Auch wenn das Gesetz nicht Kommunikationsinhalte betreffe, vereitelten und hemmten die zu speichernden Daten wahrscheinlich die freie Ausübung der Rechte auf Fernmelde- und Meinungsfreiheit. Die andauernde Speicherung der Kommunikationsdaten reiche aus, um in den Menschen die berechtigte Sorge um die Wahrung ihrer Privatsphäre und die Furcht vor einem möglichen Missbrauch zu wecken.
Nun hat sich auf Antrag von 51 tschechischen Abgeordneten auch das Verfassungsgericht unseres nördlichen Nachbarn mit der dort beschlossenen Varainte der EU-Richtline befasst und das Gesetz aufgehoben. (Urteil als PDF) Auch dieses Urteil stellt fest, dass damit die Grundrechte auf Privatheit sowie das Selbstbestimmungsrecht bei Information verletzt würden.
Die Richter kritisierten in ihrem Spruch auch die EU-Richtlinie, die zu vage formuliert sein und etwa Speicherfristen zwischen 6 und 24 Monaten zulasse. Damit sei eine Harmonisierung der rechtlichen Situation in der Europäischen Union nicht zu erreichen.
Wie bekannt ist die Vorratsdatenspeicherung in Österreich nun in legistischer Umsetzung begriffen, obwohl die EU-Kommission derzeit eine Evaluierung der Richtlinie durchführt.
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Wiener, 01.04.2011
Datenspeicherung
...darf nach meinem Dafürhalten nur asymmetrisch verschlüsselt erfolgen und die Nutzung des privaten Schlüssels nur auf richterlichen Beschluß von der Datenschutzkommisssion oder einem Notar und nur für jeweils eine (online) *begründete* Abfrage genutzt werden, wobei der Abfragende einer kleinen Gruppe persönlich ligitmierter Personen angehören muß und dessen Abfrage dem Abgefragten spätestens nach 30 Tagen bekanngemacht werden muß. Das müßte ersatzweise auch für den jetzt vollen Datenbankzugang der USA auf europäische Flugdaten gelten. Die autorisierten Personen sollten allein von EU-Behörden ausgewählt werden. Abfragen nach gleichem Prinzip. Momentan können die USA beliebig recherchieren und in der EU ist nicht einmal bekann, wonach die suchen. - UNAKZEPTABEL
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